Satzung

Satzung des NANGADEF e.V.


Präambel

Dieser Verein wurde von Bürgern des Senegal in Deutschland gegründet. Das Wort nangadef entstammt einer Sprache der Wolof aus dem nördlichen Zweig der westatlantischen Sprachfamilie, die eine weitverbreitete Umgangssprache im Senegal ist. „Nangadef“ bedeutet „Guten Tag“ und verdeutlicht die Weltoffenheit des Vereins. Der Urgedanke der Freundschaft und Solidarität zwischen den beiden Ländern Senegal und Deutschland wird mit dieser Satzung auf eine multilaterale Ebene gehoben. In den 10 Jahren seines Bestehens, ist der Verein nun ein Netzwerkträger für interkulturelle und multikulturelle Projektarbeit in Deutschland geworden.
NANGADEF e.V. versteht sich als eine Initiative zur Vermittlung des kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und historischen Lebens in der Welt. Dies betrifft vor allem die Verständigung der Völker und die Zusammenarbeit auf nationaler und globaler Ebene.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „NANGADEF e.V.“. Er ist am 24.10.2005 gegründet und unter der Vereinsregisternummer VR 2681 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Sangerhausen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken durch Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie Entwicklungszusammenarbeit.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Projekt-, Bildungs- und Entwicklungsarbeiten auf interkulturellem und multikulturellem Gebiet mit den Zielen:
    • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe
    • Förderung der Jugendhilfe und des Sports
    • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
    • Förderung von Kunst und Kultur
    • Förderung von Wissenschaft und Forschung
    • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
    • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Migranten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
  6. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes in den Verein aufgenommen werden.

§ 4 – Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Ist ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Projektgruppen

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 Personen.
  2. Der Vorstandsvorsitzende gilt als Präsident. Die Stellvertreter bilden die jeweils von der Mitgliederversammlung bestätigten Leiter der Projektgruppen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Vorstehende Regelungen gelten für die eingesetzten Liquidatoren entsprechend.

§ 8 – Die Projektgruppen

  1. Ziel und Zweck des Vereins wird praktisch durch die einzelnen Projektgruppen umgesetzt.
  2. Die leitenden Verantwortlichen einer Projektgruppe werden von der Mitgliederversammlung bestätigt und haben den Status eines stellvertretenden Vorstandes.
  3. Projektgruppen arbeiten eigenverantwortlich, können selbständig Förderprogramme nutzen und dazu auch eigene Projektkonten führen.
  4. Die Projektgruppen sind gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 9 – Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Entwicklungshilfe und Völkerverständigung. Näheres bestimmt ein Beschluß der Mitglieder-versammlung.


Sangerhausen den 20.07.2019


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